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Beamte auf Lebenszeit – Beihilfe als Basisversorgung im Krankheitsfall

Beamte und deren Anwärter müssen sich eigenständig versichern. Dabei ergibt sich mit Blick auf die Private Krankenversicherung eine Besonderheit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmnern. Sie bekommen von ihrem Dienstherren im Krankheits- oder Vorsorgefall eine Basisabsicherung bezahlt – die so genannte Beihilfe. Hierbei werden jedoch nicht die vollen Kosten erstattet, sondern je nach Bundesland zwischen 50 und 70%. Die Lücke für eine 100-prozentige Absicherung muss durch eine private Zusatzversicherung geschlossen werden.

Die Wahl der privaten Krankenversicherung ist dabei eine Entscheidung für‘s Leben und sollte entsprechend sorgfältig geprüft werden. Es gibt zahlreiche Faktoren zu beachten, von denen einige teilweise erst Jahre später zum Tragen kommen. Diese können dann oft nur mit großer Anstrengung oder auch gar nicht mehr korrigiert werden. Daher ist eine transparente Bewertung aller wichtigen Faktoren im Vorfeld unumgänglich. Erst nach sorgfältiger Prüfung der wichtigsten Bausteine sollte man sich für eine Police entscheidet.

Die Private Krankenversicherung schließt die Versorgungslücke

Bei der Ausstattung der Privaten Krankenversicherung gibt es unzählige inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten. Darüber hinaus müssen gewisse Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Obligatorisch ist dabei die Prüfung des allgemeinen Gesundheitszustands. Hierbei werden frühere Erkrankungen abgefragt, Übergewicht geprüft oder weitere gesundheitliche Einschränkungen. Bestehen diese ist auch schon einmal mit Aufschlägen zu rechnen.

Bei der Auswahl der Krankenversicherungen lohnt sich auf jeden Fall der Vergleich. Dieser ist nicht immer ganz einfach, da die einzelnen Policen in ihrer Zusammenstellung sehr individuell und dadurch als Ganzes schwer vergleichbar sind. So kann man beispielsweise durch den Verzicht auf Leistungen, die einem persönlich nicht wichtig sind, erhebliche Beträge monatlich einsparen. Hier gilt es bereits im Vorfeld die persönlichen Anforderungen und gewünschten Leistungen genau zu definieren, wie z.B.:

  • Welche Sonderleistungen sind möglich (z.B. Einzelzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung)?
  • Wie wird die Entwicklung der Lebenssituation des Versicherten berücksichtigt?
  • Ist eine Dienstunfähigkeitsabsicherung sinnvoll?
  • Welche ambulante/stationäre Versorgung wird gewünscht?
  • Welche zahnärztlichen Zusatzleistungen sind für Sie wichtig?
  • Wie wichtig sind Pflege, Krankentagegeld und Kuren?

Welche besonderen Regeln gelten für die Beihilfe?

Die Beihilfe bietet zahlreiche Zuschüsse, die sich an der jeweiligen Lebenssituation des Beamten orientieren. Steht eine Änderung an sollte in den meisten Fällen eine genaue Prüfung und gegebenenfalls Anpassung des Versicherungsschutzes erfolgen. Das ist notwendig, weil die Beihilfebemessungssätze z.B. entsprechend Ihrer familiären Disposition angepasst werden. Im Normalfall liegt der Satz für einen Beamten bei 50% oder 70% Beihilfeanspruch. Wenn Ehegatten und oder Kinder vorhanden sind die berücksichtigt werden müssen, erhalten die Ehegatten 70% und Kinder 80%.

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ob Ehegatten berücksichtigt werden, ergibt sich aus den individuell definierten Einkommensgrenzen der jeweiligen Bundesländer. Kinder werden in der Regel bis zum 25. Lebensjahr unterstützt. Einige Bundesländer haben jedoch bezüglich des Umgangs mit der Beihilfe eigene Regelungen. Hier finden Sie einen Überblick, wie die Bundesländer mit dem Thema jeweils umgehen: www.beihilferatgeber.de

Es gibt besondere Regelungen für Personen mit Vorerkrankung oder Behinderung

Beamtinnen und Beamte mit Vorerkrankungen oder Behinderungen können sich grundsätzlich unabhängig vom Gesundheitszustand auch privat versichern. Das gilt auch für Beamte auf Widerruf. Diese Regelung nennt sich Öffnungsaktion der PKV und definiert die folgenden wichtigen Regelungen:

  • Aufgrund von Vorerkrankungen darf kein Antragsteller abgelehnt werden.
  • Mögliche Risikozuschläge werden auf maximal 30 % begrenzt.
  • Grundsätzlich gibt es keine Leistungsausschlüsse.

Der Antrag auf Aufnahme im Rahmen der Öffnungsaktion, muss in den ersten 6 Monaten nach der Verbeamtung beantragt werden. Die Regelungen gelten ebenfalls für Ehe- oder Lebenspartner und -partnerinnen sowie eigene bzw. adoptierte Kinder.

Weitere Informationen zum Thema Beihilfe und Versicherung für Lehrer und Beamte gibt es hier.